Sachverhalt
A. B._____ (nachfolgend: Ehefrau) und A._____ (nachfolgend: Ehemann) ha- ben am _____ 2014 vor dem Zivilstandsamt Landquart geheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind C._____, geboren am _____ 2015, hervorgegangen. Die Ehegatten trennten sich per 1. Januar 2023. B. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte D._____ als Beistand. C. Am 16. November 2023 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2023- 396). Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2023, mitgeteilt am 3. Januar 2024, wurde die bestehende Beistandschaft für C._____ um eine Besuchsrechtsbeistand- schaft erweitert. Mit Entscheid vom 19. Februar 2024, mitgeteilt am 4. März 2024, ordnete die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart unter anderem die Beibe- haltung der bestehenden Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ an. D. Am 20. Mai 2025 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 135-2025-172). E. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Mai 2025 wurde E._____ per
1. Juli 2025 zum neuen Beistand von C._____ ernannt. F. Am 4. August 2025 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2025-240), wobei er unter anderem beantragte, der Beistand E._____ sei unverzüglich abzusetzen und es sei die KESB Nordbünden zu veranlassen, einen neuen Beistand für C._____ zu ernennen. Mit Eingabe vom 8. August 2025 nahm die Ehefrau zum Ge- such des Ehemannes vom 4. August 2025 Stellung, wobei sie dessen vollumfäng- liche kostenpflichtige Abweisung beantragte und insbesondere darum ersuchte, den Antrag des Ehemannes betreffend Absetzung des Beistandes abzulehnen. Mit Stel- lungnahme vom 28. August 2025 hielt der Ehemann an seinen Massnahmeanträgen vom 4. August 2025 fest und wiederholte insbesondere den Antrag auf unverzügliche Absetzung des Beistands E._____ und auf Veranlassung der KESB Nordbünden zur Ernennung eines neuen Beistands für C._____. G. Am 2. September 2025 fand eine Einigungsverhandlung betreffend Ehe- scheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2025-172) und die Hauptverhandlung
3 / 12 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2025-
240) vor dem Regionalgericht Landquart statt. Der Ehemann wiederholte nament- lich seinen Massnahmeantrag auf Absetzung des Beistands E._____ sowie auf An- weisung der KESB Nordbünden zur Ernennung einer neuen Beistandsperson und beantragte zudem eine Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson. Die Ehe- frau beantragte die Abweisung der Massnahmeanträge des Ehemannes. H. Mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 2. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 135-2025-240), traf die Ein- zelrichterin am Regionalgericht Landquart verschiedene vorsorgliche Anordnungen und wies die weiteren Anträge des Ehemannes, darunter den Antrag auf Absetzung von E._____ als Beistand von C._____, ab. I. Der Ehemann ersuchte das Regionalgericht Landquart mit Gesuchen vom
13. Oktober 2025 und vom 29. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher bzw. super- provisorischer Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314). Mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2025 reichte die Ehefrau ihre Stellungnahme zu den Gesuchen des Ehemannes ein und stellte ihrerseits verschiedene (superprovisorische) Anträge. J. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 29. Ok- tober 2025 wurde F._____ mit sofortiger Wirkung für das Scheidungsverfahren in- klusive sämtlicher, auch künftiger Nebenverfahren als Kindesvertreterin von C._____ eingesetzt. K. Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart be- treffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) erhob der Ehemann mit Eingabe vom 3. November 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei stellte er unter ande- rem den Antrag, es sei der Beistand E._____ seines Amtes zu entheben und es sei die KESB Nordbünden durch das Gericht anzuweisen, eine neue Beistandsperson zu bestellen (Berufungsantrag Ziffer 6). Ferner sei der Beistand per sofort anzuwei- sen, die Anweisung an den Familiencoach G._____, wonach dieser seine Betreu- ung des Ehemannes einzustellen habe, aufzuheben, damit die regelmässigen Be- gleitungen unverzüglich wieder aufgenommen werden könnten (Berufungsantrag Ziffer 7). L. Mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom 4. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-314) wurde unter anderem die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt, die der Bei- standsperson übertragenen Aufgaben und Kompetenzen zu erweitern.
4 / 12 M. Mit Verfügung vom 7. November 2025 stellte die Vorsitzende der Ersten zi- vilrechtlichen Kammer unter anderem fest, dass sich vorliegend die Frage nach der Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der seit Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) eingetretenen neuen Tatsachen, welche sowohl als Abänderungsgründe im zwischenzeitlich anhängig gemachten erstinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) als auch in der Berufung des Ehemannes zur Begründung der (teilweise neuen) Berufungsanträge vorgebracht würden, und nach einer allfäl- ligen Sistierung des Berufungsverfahrens, das im Falle einer (erstinstanzlichen) Abänderung zumindest teilweise gegenstandslos werden könnte, stelle. Den Par- teien und der Kindesvertreterin wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Thematik gewährt. N. Mit Eingabe vom 7. November 2025 beantragte der Ehemann dem Oberge- richt den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen mit superprovisorischer Wirkung. O. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer die superprovisorischen Anträge des Ehemannes ab. Sie hielt fest, dass die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der in der Berufung vom 3. November 2025 geltend gemachten Abänderungsgründe fraglich sei; aus- serdem entspreche das Gesuch vom 7. November 2025 faktisch einem (nicht zuläs- sigen) Rechtsmittel gegen den superprovisorischen Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom 4. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-314). Das Gesuch des Ehemannes um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Mass- nahmen vom 7. November 2025 wurde an das Regionalgericht Landquart weiterge- leitet. P. Mit Entscheid vom 10. November 2025 ordnete die Einzelrichterin am Regi- onalgericht Landquart verschiedene superprovisorische Massnahmen an und er- gänzte unter anderem die dem Beistand übertragenen Aufgaben und Kompetenzen (Proz. Nr. 135-2025-314). Q. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 20. November 2025, das Verfahren sei bezüglich der Berufung des Ehemannes sowie hinsichtlich seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 6. November 2025 [recte: 7. November 2025] zu sistieren, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom
24. November 2025 beantragte der Ehemann die Fortsetzung des Berufungsver- fahrens in Bezug auf die Frage der Absetzung und Neubestellung der Beistands-
5 / 12 person. Im Übrigen erklärte er sich mit einer vorläufigen Sistierung des Berufungs- verfahrens einverstanden. R. Am 16. Dezember 2025 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Regionalgericht Landquart um einen Bericht zum Stand des Verfah- rens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 teilte die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart dem Obergericht mit, dass im genannten Verfahren für den 12. Januar 2026 zur Verhandlung vorgeladen worden sei. S. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beantragte der Ehemann in Erneuerung und Ergänzung seiner mit Eingabe vom 24. November 2025 gestellten Rechtsbegehren, das Berufungsverfahren sei in Bezug auf die Berufungsanträge Ziffer 1 bis 5 vorerst zu sistieren; es sei im Berufungsverfahren in Bezug auf die Absetzung des Berufs- beistandes E._____ zu entscheiden, eventualiter sei die Beurteilung dieses Antra- ges bis zum 12. Januar 2026 zu sistieren, subeventualiter sei dieser Antrag an das Regionalgericht Landquart zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen. T. Am 8. Januar 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, unter Berücksichtigung der Auskunft des Regionalgerichts Land- quart vom 30. Dezember 2025 zum Stand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) bleibe das Berufungsverfahren hinsichtlich sämtlicher Anträge des Ehemannes sistiert, bis das Ergebnis der Verhandlung vom
12. Januar 2026 bekannt sei. U. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 teilte der Ehemann mit, dass die für diesen Tag angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men (Proz. Nr. 135-2025-314) abgesagt worden sei und das neue Verhandlungs- datum noch nicht feststehe, und beantragte die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Ergebnis des neuen Verhandlungstermins vor dem Regionalgericht Land- quart. V. Am 14. Januar 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, dass das Berufungsverfahren antragsgemäss bis zum Ergebnis eines neuen Verhandlungstermins sistiert bleibe. W. Am 16. Februar 2026 fand die Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) vor dem Regionalgericht Lan- dquart statt. Mit Schreiben vom 6. März 2026 informierte die Einzelrichterin am Re- gionalgericht Landquart das Obergericht über das Ergebnis der Hauptverhandlung und setzte es darüber in Kenntnis, dass am 2. Februar 2026 die Erstellung eines
6 / 12 Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei und weitere Abklärungen laufen würden. Damit verzögere sich die Entscheideröffnung im pendenten vorsorglichen Massnah- meverfahren (Proz. Nr. 135-2025-314) auf unbestimmte Zeit, weil erst nach Vorlie- gen weiterer Erkenntnisse zur Fortsetzung der Verhandlung vorgeladen werden könne. X. Am 30. März 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien unter Bezugnahme auf das Schreiben des Regionalgerichts Landquart vom 6. März 2026 mit, dass das Berufungsverfahren unter Vorbehalt eines Antrags einer Partei auf dessen Weiterführung und Erlass eines Teilurteils hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge weiterhin sistiert bleibe. Y. Mit Eingabe vom 10. April 2026 ersuchte der Ehemann das Obergericht um Erlass eines Teilurteils zur Frage der Amtsenthebung des derzeitigen Beistandes gemäss Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge; in Bezug auf die weiteren Anträge sei das Berufungsverfahren weiterhin zu sistieren. Zudem beantragte der Ehemann die Einholung der vollständigen Akten beim Beistand. Z. Mit Schreiben vom 16. April 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrecht- lichen Kammer den Parteien mit, dass das Berufungsverfahren antragsgemäss hin- sichtlich der Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge wiederaufgenommen werde. Hin- sichtlich der übrigen Berufungsanträge bleibe das Verfahren sistiert.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 7 der Berufungsanträge gewährt worden war (act. D.15), ersuchte der Ehemann das Obergericht mit Eingabe vom 10. April 2026 um Erlass eines Teilurteils zur Frage der Amtsenthebung des derzeitigen Beistandes gemäss Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge. Ferner beantragte er die Einholung der vollständigen und unge- schwärzten Akten des aktuellen Beistands, um den Antrag auf Absetzung des Bei- stands abschliessend begründen zu können (vgl. act. D.16). 3.1. Der – in der ZPO nicht besonders erwähnte – Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem über eines oder einige von mehreren Rechtsbe- gehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird, während die Beurteilung eines oder mehrerer anderer Begehren auf einen späteren Entscheid verschoben wird. Ein Teilentscheid setzt somit voraus, dass ein Teil der Rechtsbegehren unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden kann. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können; zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegen-
E. 8 / 12
standes abschliessend beurteilt. Ob ein Teilentscheid zu erlassen ist, liegt im Er-
messen des Gerichts. Dabei stehen prozessökonomische Überlegungen im Vorder-
grund. Teilentscheide sind selbstständig zu eröffnen und sind separat anfechtbar
(BGE 146 III 254 E. 2.1, 141 III 395 E. 2.2 u. 2.4, 135 III 212 E. 1.2.1 ff.; KILLIAS/LI-
ENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 236 N. 15; KRIECH, in: Brun-
ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom-
mentar, 3. Aufl. 2025, Art. 236 N. 11; SCHMID/BRUNNER, in: Spühler/Tenchio/Infan-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 236 N. 18 ff.;
STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 236 N. 13,
je m.w.H.).
3.2.
Da sich die Entscheideröffnung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) auf unbestimmte Zeit verzö-
gert, bleibt das vorliegende Berufungsverfahren grundsätzlich bis auf Weiteres sis-
tiert (vgl. act. D.15). Es erscheint indes gerechtfertigt, das Berufungsverfahren in
Bezug auf die Rechtsbegehren betreffend Auswechslung der Beistandsperson (Be-
rufungsantrag Ziffer 6) und betreffend Anweisung an den Beistand (Berufungsan-
trag Ziffer 7), über welche unabhängig von den übrigen mit der Berufung gestellten
Rechtsbegehren (endgültig) entschieden werden kann, weiterzuführen und diesbe-
züglich ein Teilurteil zu fällen. Bei der bestehenden Beistandschaft handelt es sich
um eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft mit umfassenden Befugnis-
sen. Der zuständigen Beistandsperson kommt in der vorliegenden konfliktbelaste-
ten und dynamischen Familiensituation eine erhebliche Verantwortung und Bedeu-
tung zu (vgl. auch act. A.5, S. 4; act. D.16, S. 2). Vor diesem Hintergrund und an-
gesichts der durch den Ehemann gegenüber dem aktuellen Beistand erhobenen
Vorwürfe (vgl. dazu act. A.1, II.8 ff.; act. A.5, S. 3 f.; act. D.16, S. 2) ist ein zeitnaher
Entscheid über die Belange in Zusammenhang mit der Beistandschaft wünschens-
wert. Zu berücksichtigen ist auch, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – das
Berufungsgericht nicht zuständig ist, über die diesbezüglichen Anträge des Ehe-
mannes materiell zu befinden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(vgl. E. 4.2 f.). Auch deshalb rechtfertigt es sich, bereits vorab über die entsprechen-
den Rechtsbegehren zu entscheiden (vgl. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infan-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 60 N. 5 f.).
4.1.
Gemäss Art. 423 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann die Kindes-
schutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer ihr
nahestehenden Person entscheiden, die Beistandsperson (gegen oder ohne deren
E. 9 / 12
Willen) aus dem Amt zu entlassen, wenn sie für die ihr übertragenen Aufgaben nicht
mehr geeignet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Die sachliche Zuständigkeit für die Entlassung der Beistandsperson liegt also bei
der Kindesschutzbehörde (MEIER, Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz,
Art. 405-425 ZGB, 2025, Art. 423 N. 14 u. 36; VOGEL, in: Geiser/Fountoula-
kis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 421-424 N. 28).
Eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entlassung einer Beistandsperson ist hinge-
gen nicht vorgesehen. Die allgemeine Entscheidkompetenz in Angelegenheiten des
Kindesschutzes liegt bei der Kindesschutzbehörde. Nach Art. 315a Abs. 1 und
Abs. 2 ZGB kommt dem Gericht die (ausnahmsweise) Zuständigkeit zur Anordnung
respektive Anpassung von Kindesschutzmassnahmen zu, wenn es nach den
Bestimmungen über die Ehescheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kindern
zu regeln hat; diese Befugnisse kommen dem Scheidungsgericht auch im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen zu. Möglich sind dabei Anordnungen nach Art. 307 f.,
310 f., 312 Ziff. 1, 318 Abs. 3 und 324 f. ZGB. Selbst im Falle einer solchen Kom-
petenzattraktion obliegen der Vollzug und die Überwachung der Massnahmen aus-
schliesslich der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315a Abs. 1 i.f. ZGB). Das Schei-
dungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, die nötigen Kindesschutzmassnahmen
anzuordnen, darf aber nicht in deren Vollziehung eingreifen. So ist namentlich einzig
die Kindesschutzbehörde zuständig für die Ernennung, die Instruktion und allenfalls
die Absetzung bzw. Auswechslung der Beistandsperson. Entsprechende Vollzugs-
fragen fallen auch dann in die ausschliessliche Zuständigkeit der Kindesschutz-
behörde, wenn sie sich während eines hängigen Gerichtsverfahrens stellen
(BGE 145 III 436 E. 4, 135 III 49 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2018
vom 21. August 2018 E. 2.2.2; Urteil des Obergerichts von Graubünden
ZR1 24 204/205 vom 6. November 2025 E. 6.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL,
in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 315-315b
N. 26, 32 u. 54; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 315-315b N. 2 ff.; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fank-
hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit
Art. 315a/b N. 18; MEIER, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg], Commentaire ro-
mand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 315-315b N. 16 ff. m.w.H.).
4.2.
Nach dem soeben Gesagten ist das (Berufungs-)Gericht für den Entscheid
über den Antrag betreffend Absetzung des aktuellen Beistands gemäss Berufungs-
antrag Ziffer 6 sachlich nicht zuständig. Die entsprechende Kompetenz kommt vor-
liegend einzig der KESB Nordbünden zu, welche den Beistand denn auch ernannte.
Mit dem genannten Berufungsantrag verlangt der Ehemann ausserdem den Erlass
E. 10 / 12
einer Anweisung an die KESB Nordbünden zur Bestellung einer neuen Beistands-
person. Gemäss den vorstehenden Ausführungen könnte das Gericht im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens die bestehende Beistandschaft für C._____ anpassen
und die KESB Nordbünden mit den entsprechenden Vollzugsmassnahmen be-
trauen. Dies erfolgt indes nicht und wird auch nicht beantragt, bezieht sich der An-
trag des Ehemannes doch einzig auf die Person des Beistands. Bei der beantragten
Anweisung an die KESB Nordbünden würde es sich um eine unzulässige Einmi-
schung des Gerichts in den Vollzug der laufenden Massnahme handeln, weshalb
auch hierfür keine Zuständigkeit besteht. Eine Anweisung zur Bestellung einer
neuen Beistandsperson ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil das Ge-
richt, wie soeben ausgeführt, den aktuellen Beistand nicht absetzen kann. Auch die
vom Ehemann beantragte Anweisung an den Beistand (Berufungsantrag Ziffer 7)
betrifft die Verwaltung und Überwachung bzw. den Vollzug der Beistandschaft und
kann mithin nur durch die KESB Nordbünden, nicht aber durch das Gericht, vorge-
nommen werden.
4.3.
Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine zwingende Pro-
zessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit somit auch
dann, wenn die Parteien keine entsprechenden Einwände erheben. Die Prüfungs-
pflicht besteht in jedem Verfahrensstadium. Gegebenenfalls hat daher auch noch
die Rechtsmittelinstanz die sachliche Unzuständigkeit festzustellen, wenn das Feh-
len dieser Prozessvoraussetzung in einem Verfahren bis dahin unbemerkt geblie-
ben sein sollte. Mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, so darf kein Sachurteil
ergehen und das Gericht hat einen Nichteintretensentscheid zu fällen (PKG 2018
Nr. 3 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 23 vom
24. Mai 2024 E. 2.3; GEHRI, a.a.O., Art. 60 N. 1 ff.; STÄHLE/ZINGG, in: Aebi-Mül-
ler/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-
408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 60 N. 20e; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen-
berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
4. Aufl. 2025, Art. 60 N. 2 f. u. 7). Demnach hat vorliegend in Bezug auf die Beru-
fungsanträge Ziffern 6 und 7 ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Nach dem
soeben Gesagten kommt dabei der Tatsache, dass die fehlende sachliche Zustän-
digkeit des Gerichts zur Beurteilung der genannten Anträge von keiner Seite the-
matisiert wurde, keine Bedeutung zu. Soweit sich der Ehemann mit den betreffen-
den Berufungsanträgen gegen die vorinstanzliche (materielle) Beurteilung seines
Antrages auf Absetzung des Beistandes wehrt und er damit implizit eine Aufhebung
des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt beantragt (vgl. act. A.1, II.8 f.
u. II.21 f.), ist festzustellen, dass bereits das Regionalgericht auf den entsprechen-
E. 11 / 12 den Antrag nicht hätte eintreten dürfen. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Ent- scheides ist daher insoweit aufzuheben und stattdessen auf Ziffer 3 des Rechtsbe- gehrens im Gesuch vom 4. August 2025 nicht einzutreten. Der Ehemann wird darauf hingewiesen, dass er seine Anträge in Zusammenhang mit dem Vollzug der Erzie- hungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ bei der zuständigen Behörde, namentlich der KESB Nordbünden, einzureichen hat, so dass zeitnah über die Be- gründetheit seiner Vorbringen befunden werden kann und allfällig erforderliche Massnahmen angeordnet werden können. 4.4. Unter diesen Umständen wird der in Zusammenhang mit dem Rechtsbegeh- ren um Absetzung bzw. Auswechslung des Beistands stehende Antrag des Ehe- mannes auf Einholung der vollständigen und ungeschwärzten Akten des aktuellen Beistands (vgl. act. D.16) gegenstandslos. 5.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilurteils ist im Rahmen des das Berufungsverfahren insgesamt abschliessenden Entscheids zu befinden (Art. 104 Abs. 2 ZPO analog; vgl. GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
3. Aufl. 2025, Art. 104 N. 2 Fn. 1; MARTI/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO,
2. Aufl. 2026, Art. 104 N. 5; STOUDMANN, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinz- mann, Petit commentaire, Code de procédure civile [CPC], 2020, Art. 104 N. 4).
E. 12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 6 und 7 nicht eingetreten.
- Dispositivziffer 9 des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Lan- dquart vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) wird aufgehoben, so- weit damit der Antrag auf Absetzung des Beistandes E._____ abgewiesen wird. Auf Ziffer 3 der Anträge von A._____ vom 4. August 2025 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten für das vorliegende Teilurteil bleiben bei der Prozedur.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Teilurteil vom 29. April 2026 mitgeteilt am 5. Mai 2026 Referenz ZR1 25 144 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elke Fuchs Geissbüelstrasse 50, Postfach 20, 8704 Herrliberg gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom
2. Oktober 2025, mitgeteilt am 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-240)
2 / 12 Sachverhalt A. B._____ (nachfolgend: Ehefrau) und A._____ (nachfolgend: Ehemann) ha- ben am _____ 2014 vor dem Zivilstandsamt Landquart geheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind C._____, geboren am _____ 2015, hervorgegangen. Die Ehegatten trennten sich per 1. Januar 2023. B. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte D._____ als Beistand. C. Am 16. November 2023 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2023- 396). Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2023, mitgeteilt am 3. Januar 2024, wurde die bestehende Beistandschaft für C._____ um eine Besuchsrechtsbeistand- schaft erweitert. Mit Entscheid vom 19. Februar 2024, mitgeteilt am 4. März 2024, ordnete die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart unter anderem die Beibe- haltung der bestehenden Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ an. D. Am 20. Mai 2025 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 135-2025-172). E. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. Mai 2025 wurde E._____ per
1. Juli 2025 zum neuen Beistand von C._____ ernannt. F. Am 4. August 2025 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2025-240), wobei er unter anderem beantragte, der Beistand E._____ sei unverzüglich abzusetzen und es sei die KESB Nordbünden zu veranlassen, einen neuen Beistand für C._____ zu ernennen. Mit Eingabe vom 8. August 2025 nahm die Ehefrau zum Ge- such des Ehemannes vom 4. August 2025 Stellung, wobei sie dessen vollumfäng- liche kostenpflichtige Abweisung beantragte und insbesondere darum ersuchte, den Antrag des Ehemannes betreffend Absetzung des Beistandes abzulehnen. Mit Stel- lungnahme vom 28. August 2025 hielt der Ehemann an seinen Massnahmeanträgen vom 4. August 2025 fest und wiederholte insbesondere den Antrag auf unverzügliche Absetzung des Beistands E._____ und auf Veranlassung der KESB Nordbünden zur Ernennung eines neuen Beistands für C._____. G. Am 2. September 2025 fand eine Einigungsverhandlung betreffend Ehe- scheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 135-2025-172) und die Hauptverhandlung
3 / 12 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2025-
240) vor dem Regionalgericht Landquart statt. Der Ehemann wiederholte nament- lich seinen Massnahmeantrag auf Absetzung des Beistands E._____ sowie auf An- weisung der KESB Nordbünden zur Ernennung einer neuen Beistandsperson und beantragte zudem eine Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson. Die Ehe- frau beantragte die Abweisung der Massnahmeanträge des Ehemannes. H. Mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 2. Oktober 2025, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 135-2025-240), traf die Ein- zelrichterin am Regionalgericht Landquart verschiedene vorsorgliche Anordnungen und wies die weiteren Anträge des Ehemannes, darunter den Antrag auf Absetzung von E._____ als Beistand von C._____, ab. I. Der Ehemann ersuchte das Regionalgericht Landquart mit Gesuchen vom
13. Oktober 2025 und vom 29. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher bzw. super- provisorischer Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314). Mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2025 reichte die Ehefrau ihre Stellungnahme zu den Gesuchen des Ehemannes ein und stellte ihrerseits verschiedene (superprovisorische) Anträge. J. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 29. Ok- tober 2025 wurde F._____ mit sofortiger Wirkung für das Scheidungsverfahren in- klusive sämtlicher, auch künftiger Nebenverfahren als Kindesvertreterin von C._____ eingesetzt. K. Gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart be- treffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) erhob der Ehemann mit Eingabe vom 3. November 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dabei stellte er unter ande- rem den Antrag, es sei der Beistand E._____ seines Amtes zu entheben und es sei die KESB Nordbünden durch das Gericht anzuweisen, eine neue Beistandsperson zu bestellen (Berufungsantrag Ziffer 6). Ferner sei der Beistand per sofort anzuwei- sen, die Anweisung an den Familiencoach G._____, wonach dieser seine Betreu- ung des Ehemannes einzustellen habe, aufzuheben, damit die regelmässigen Be- gleitungen unverzüglich wieder aufgenommen werden könnten (Berufungsantrag Ziffer 7). L. Mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom 4. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-314) wurde unter anderem die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt, die der Bei- standsperson übertragenen Aufgaben und Kompetenzen zu erweitern.
4 / 12 M. Mit Verfügung vom 7. November 2025 stellte die Vorsitzende der Ersten zi- vilrechtlichen Kammer unter anderem fest, dass sich vorliegend die Frage nach der Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der seit Erlass des angefochtenen Entscheides vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) eingetretenen neuen Tatsachen, welche sowohl als Abänderungsgründe im zwischenzeitlich anhängig gemachten erstinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) als auch in der Berufung des Ehemannes zur Begründung der (teilweise neuen) Berufungsanträge vorgebracht würden, und nach einer allfäl- ligen Sistierung des Berufungsverfahrens, das im Falle einer (erstinstanzlichen) Abänderung zumindest teilweise gegenstandslos werden könnte, stelle. Den Par- teien und der Kindesvertreterin wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Thematik gewährt. N. Mit Eingabe vom 7. November 2025 beantragte der Ehemann dem Oberge- richt den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen mit superprovisorischer Wirkung. O. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies die Vorsitzende der Ersten zivil- rechtlichen Kammer die superprovisorischen Anträge des Ehemannes ab. Sie hielt fest, dass die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der in der Berufung vom 3. November 2025 geltend gemachten Abänderungsgründe fraglich sei; aus- serdem entspreche das Gesuch vom 7. November 2025 faktisch einem (nicht zuläs- sigen) Rechtsmittel gegen den superprovisorischen Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart vom 4. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-314). Das Gesuch des Ehemannes um Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Mass- nahmen vom 7. November 2025 wurde an das Regionalgericht Landquart weiterge- leitet. P. Mit Entscheid vom 10. November 2025 ordnete die Einzelrichterin am Regi- onalgericht Landquart verschiedene superprovisorische Massnahmen an und er- gänzte unter anderem die dem Beistand übertragenen Aufgaben und Kompetenzen (Proz. Nr. 135-2025-314). Q. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 20. November 2025, das Verfahren sei bezüglich der Berufung des Ehemannes sowie hinsichtlich seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 6. November 2025 [recte: 7. November 2025] zu sistieren, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom
24. November 2025 beantragte der Ehemann die Fortsetzung des Berufungsver- fahrens in Bezug auf die Frage der Absetzung und Neubestellung der Beistands-
5 / 12 person. Im Übrigen erklärte er sich mit einer vorläufigen Sistierung des Berufungs- verfahrens einverstanden. R. Am 16. Dezember 2025 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer das Regionalgericht Landquart um einen Bericht zum Stand des Verfah- rens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 teilte die Einzelrichterin am Regionalgericht Landquart dem Obergericht mit, dass im genannten Verfahren für den 12. Januar 2026 zur Verhandlung vorgeladen worden sei. S. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beantragte der Ehemann in Erneuerung und Ergänzung seiner mit Eingabe vom 24. November 2025 gestellten Rechtsbegehren, das Berufungsverfahren sei in Bezug auf die Berufungsanträge Ziffer 1 bis 5 vorerst zu sistieren; es sei im Berufungsverfahren in Bezug auf die Absetzung des Berufs- beistandes E._____ zu entscheiden, eventualiter sei die Beurteilung dieses Antra- ges bis zum 12. Januar 2026 zu sistieren, subeventualiter sei dieser Antrag an das Regionalgericht Landquart zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen. T. Am 8. Januar 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, unter Berücksichtigung der Auskunft des Regionalgerichts Land- quart vom 30. Dezember 2025 zum Stand des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) bleibe das Berufungsverfahren hinsichtlich sämtlicher Anträge des Ehemannes sistiert, bis das Ergebnis der Verhandlung vom
12. Januar 2026 bekannt sei. U. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 teilte der Ehemann mit, dass die für diesen Tag angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men (Proz. Nr. 135-2025-314) abgesagt worden sei und das neue Verhandlungs- datum noch nicht feststehe, und beantragte die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Ergebnis des neuen Verhandlungstermins vor dem Regionalgericht Land- quart. V. Am 14. Januar 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien mit, dass das Berufungsverfahren antragsgemäss bis zum Ergebnis eines neuen Verhandlungstermins sistiert bleibe. W. Am 16. Februar 2026 fand die Hauptverhandlung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) vor dem Regionalgericht Lan- dquart statt. Mit Schreiben vom 6. März 2026 informierte die Einzelrichterin am Re- gionalgericht Landquart das Obergericht über das Ergebnis der Hauptverhandlung und setzte es darüber in Kenntnis, dass am 2. Februar 2026 die Erstellung eines
6 / 12 Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei und weitere Abklärungen laufen würden. Damit verzögere sich die Entscheideröffnung im pendenten vorsorglichen Massnah- meverfahren (Proz. Nr. 135-2025-314) auf unbestimmte Zeit, weil erst nach Vorlie- gen weiterer Erkenntnisse zur Fortsetzung der Verhandlung vorgeladen werden könne. X. Am 30. März 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer den Parteien unter Bezugnahme auf das Schreiben des Regionalgerichts Landquart vom 6. März 2026 mit, dass das Berufungsverfahren unter Vorbehalt eines Antrags einer Partei auf dessen Weiterführung und Erlass eines Teilurteils hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge weiterhin sistiert bleibe. Y. Mit Eingabe vom 10. April 2026 ersuchte der Ehemann das Obergericht um Erlass eines Teilurteils zur Frage der Amtsenthebung des derzeitigen Beistandes gemäss Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge; in Bezug auf die weiteren Anträge sei das Berufungsverfahren weiterhin zu sistieren. Zudem beantragte der Ehemann die Einholung der vollständigen Akten beim Beistand. Z. Mit Schreiben vom 16. April 2026 teilte die Vorsitzende der Ersten zivilrecht- lichen Kammer den Parteien mit, dass das Berufungsverfahren antragsgemäss hin- sichtlich der Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge wiederaufgenommen werde. Hin- sichtlich der übrigen Berufungsanträge bleibe das Verfahren sistiert. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen steht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO die Berufung offen. Die Berufung wurde form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1). Ihre Beurtei- lung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Der Entscheid erfolgt in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. abis i.V.m. Art. 7 Abs. 3 e contrario EGzZPO). 1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann die unrichtige Rechts- anwendung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache und kann das erst- instanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).
7 / 12 1.3. Für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange finden die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO) An- wendung. Entsprechend erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 2.1. Die Vorinstanz wies den Antrag des Ehemannes auf Absetzung von E._____ als Beistand von C._____ im angefochtenen Entscheid ab. Begründend erwog sie im Wesentlichen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Bei- stand irgendwelche Pflichten verletzt oder das Wohl von C._____ gefährdet hätte. Die Voraussetzungen für das Entlassen des Beistands gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB seien damit nicht ansatzweise gegeben (act. B.A, E. 5.1.2 f.). 2.2. Der Ehemann verlangt mit seiner Berufung unter anderem die Absetzung des aktuellen Beistands, E._____, und die Anweisung der KESB Nordbünden zur Be- stellung einer neuen Beistandsperson (act. A.1, Berufungsantrag Ziff. 6; vgl. zur Be- gründung act. A.1, II.8 ff.). Ferner beantragt er den Erlass einer Anweisung an den Beistand E._____, die Weisung gegenüber dem Familiencoach G._____, wonach dieser die Betreuung des Ehemannes einzustellen habe, aufzuheben (act. A.1, Be- rufungsantrag Ziff. 7; vgl. zur Begründung act. A.1, II.23 f.). Gestützt auf das Schrei- ben der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 30. März 2026, mit welchem den Parteien die Gelegenheit zum Stellen eines Antrags auf Weiterführung des Berufungsverfahrens und Erlass eines Teilurteils hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge gewährt worden war (act. D.15), ersuchte der Ehemann das Obergericht mit Eingabe vom 10. April 2026 um Erlass eines Teilurteils zur Frage der Amtsenthebung des derzeitigen Beistandes gemäss Ziffern 6 und 7 der Berufungsanträge. Ferner beantragte er die Einholung der vollständigen und unge- schwärzten Akten des aktuellen Beistands, um den Antrag auf Absetzung des Bei- stands abschliessend begründen zu können (vgl. act. D.16). 3.1. Der – in der ZPO nicht besonders erwähnte – Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem über eines oder einige von mehreren Rechtsbe- gehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird, während die Beurteilung eines oder mehrerer anderer Begehren auf einen späteren Entscheid verschoben wird. Ein Teilentscheid setzt somit voraus, dass ein Teil der Rechtsbegehren unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden kann. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können; zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegen-
8 / 12 standes abschliessend beurteilt. Ob ein Teilentscheid zu erlassen ist, liegt im Er- messen des Gerichts. Dabei stehen prozessökonomische Überlegungen im Vorder- grund. Teilentscheide sind selbstständig zu eröffnen und sind separat anfechtbar (BGE 146 III 254 E. 2.1, 141 III 395 E. 2.2 u. 2.4, 135 III 212 E. 1.2.1 ff.; KILLIAS/LI- ENHARD, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 236 N. 15; KRIECH, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 3. Aufl. 2025, Art. 236 N. 11; SCHMID/BRUNNER, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 236 N. 18 ff.; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 236 N. 13, je m.w.H.). 3.2. Da sich die Entscheideröffnung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2025-314) auf unbestimmte Zeit verzö- gert, bleibt das vorliegende Berufungsverfahren grundsätzlich bis auf Weiteres sis- tiert (vgl. act. D.15). Es erscheint indes gerechtfertigt, das Berufungsverfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren betreffend Auswechslung der Beistandsperson (Be- rufungsantrag Ziffer 6) und betreffend Anweisung an den Beistand (Berufungsan- trag Ziffer 7), über welche unabhängig von den übrigen mit der Berufung gestellten Rechtsbegehren (endgültig) entschieden werden kann, weiterzuführen und diesbe- züglich ein Teilurteil zu fällen. Bei der bestehenden Beistandschaft handelt es sich um eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft mit umfassenden Befugnis- sen. Der zuständigen Beistandsperson kommt in der vorliegenden konfliktbelaste- ten und dynamischen Familiensituation eine erhebliche Verantwortung und Bedeu- tung zu (vgl. auch act. A.5, S. 4; act. D.16, S. 2). Vor diesem Hintergrund und an- gesichts der durch den Ehemann gegenüber dem aktuellen Beistand erhobenen Vorwürfe (vgl. dazu act. A.1, II.8 ff.; act. A.5, S. 3 f.; act. D.16, S. 2) ist ein zeitnaher Entscheid über die Belange in Zusammenhang mit der Beistandschaft wünschens- wert. Zu berücksichtigen ist auch, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – das Berufungsgericht nicht zuständig ist, über die diesbezüglichen Anträge des Ehe- mannes materiell zu befinden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 4.2 f.). Auch deshalb rechtfertigt es sich, bereits vorab über die entsprechen- den Rechtsbegehren zu entscheiden (vgl. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 60 N. 5 f.). 4.1. Gemäss Art. 423 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann die Kindes- schutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person entscheiden, die Beistandsperson (gegen oder ohne deren
9 / 12 Willen) aus dem Amt zu entlassen, wenn sie für die ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit für die Entlassung der Beistandsperson liegt also bei der Kindesschutzbehörde (MEIER, Zürcher Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Art. 405-425 ZGB, 2025, Art. 423 N. 14 u. 36; VOGEL, in: Geiser/Fountoula- kis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 421-424 N. 28). Eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entlassung einer Beistandsperson ist hinge- gen nicht vorgesehen. Die allgemeine Entscheidkompetenz in Angelegenheiten des Kindesschutzes liegt bei der Kindesschutzbehörde. Nach Art. 315a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB kommt dem Gericht die (ausnahmsweise) Zuständigkeit zur Anordnung respektive Anpassung von Kindesschutzmassnahmen zu, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu regeln hat; diese Befugnisse kommen dem Scheidungsgericht auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu. Möglich sind dabei Anordnungen nach Art. 307 f., 310 f., 312 Ziff. 1, 318 Abs. 3 und 324 f. ZGB. Selbst im Falle einer solchen Kom- petenzattraktion obliegen der Vollzug und die Überwachung der Massnahmen aus- schliesslich der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315a Abs. 1 i.f. ZGB). Das Schei- dungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, die nötigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, darf aber nicht in deren Vollziehung eingreifen. So ist namentlich einzig die Kindesschutzbehörde zuständig für die Ernennung, die Instruktion und allenfalls die Absetzung bzw. Auswechslung der Beistandsperson. Entsprechende Vollzugs- fragen fallen auch dann in die ausschliessliche Zuständigkeit der Kindesschutz- behörde, wenn sie sich während eines hängigen Gerichtsverfahrens stellen (BGE 145 III 436 E. 4, 135 III 49 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.2.2; Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 24 204/205 vom 6. November 2025 E. 6.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 315-315b N. 26, 32 u. 54; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 315-315b N. 2 ff.; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 134 mit Art. 315a/b N. 18; MEIER, in: Pichonnaz/Foëx/Fountoulakis [Hrsg], Commentaire ro- mand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 315-315b N. 16 ff. m.w.H.). 4.2. Nach dem soeben Gesagten ist das (Berufungs-)Gericht für den Entscheid über den Antrag betreffend Absetzung des aktuellen Beistands gemäss Berufungs- antrag Ziffer 6 sachlich nicht zuständig. Die entsprechende Kompetenz kommt vor- liegend einzig der KESB Nordbünden zu, welche den Beistand denn auch ernannte. Mit dem genannten Berufungsantrag verlangt der Ehemann ausserdem den Erlass
10 / 12 einer Anweisung an die KESB Nordbünden zur Bestellung einer neuen Beistands- person. Gemäss den vorstehenden Ausführungen könnte das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die bestehende Beistandschaft für C._____ anpassen und die KESB Nordbünden mit den entsprechenden Vollzugsmassnahmen be- trauen. Dies erfolgt indes nicht und wird auch nicht beantragt, bezieht sich der An- trag des Ehemannes doch einzig auf die Person des Beistands. Bei der beantragten Anweisung an die KESB Nordbünden würde es sich um eine unzulässige Einmi- schung des Gerichts in den Vollzug der laufenden Massnahme handeln, weshalb auch hierfür keine Zuständigkeit besteht. Eine Anweisung zur Bestellung einer neuen Beistandsperson ist im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil das Ge- richt, wie soeben ausgeführt, den aktuellen Beistand nicht absetzen kann. Auch die vom Ehemann beantragte Anweisung an den Beistand (Berufungsantrag Ziffer 7) betrifft die Verwaltung und Überwachung bzw. den Vollzug der Beistandschaft und kann mithin nur durch die KESB Nordbünden, nicht aber durch das Gericht, vorge- nommen werden. 4.3. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine zwingende Pro- zessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit somit auch dann, wenn die Parteien keine entsprechenden Einwände erheben. Die Prüfungs- pflicht besteht in jedem Verfahrensstadium. Gegebenenfalls hat daher auch noch die Rechtsmittelinstanz die sachliche Unzuständigkeit festzustellen, wenn das Feh- len dieser Prozessvoraussetzung in einem Verfahren bis dahin unbemerkt geblie- ben sein sollte. Mangelt es an einer Prozessvoraussetzung, so darf kein Sachurteil ergehen und das Gericht hat einen Nichteintretensentscheid zu fällen (PKG 2018 Nr. 3 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 23 vom
24. Mai 2024 E. 2.3; GEHRI, a.a.O., Art. 60 N. 1 ff.; STÄHLE/ZINGG, in: Aebi-Mül- ler/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1- 408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 60 N. 20e; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
4. Aufl. 2025, Art. 60 N. 2 f. u. 7). Demnach hat vorliegend in Bezug auf die Beru- fungsanträge Ziffern 6 und 7 ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Nach dem soeben Gesagten kommt dabei der Tatsache, dass die fehlende sachliche Zustän- digkeit des Gerichts zur Beurteilung der genannten Anträge von keiner Seite the- matisiert wurde, keine Bedeutung zu. Soweit sich der Ehemann mit den betreffen- den Berufungsanträgen gegen die vorinstanzliche (materielle) Beurteilung seines Antrages auf Absetzung des Beistandes wehrt und er damit implizit eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt beantragt (vgl. act. A.1, II.8 f.
u. II.21 f.), ist festzustellen, dass bereits das Regionalgericht auf den entsprechen-
11 / 12 den Antrag nicht hätte eintreten dürfen. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Ent- scheides ist daher insoweit aufzuheben und stattdessen auf Ziffer 3 des Rechtsbe- gehrens im Gesuch vom 4. August 2025 nicht einzutreten. Der Ehemann wird darauf hingewiesen, dass er seine Anträge in Zusammenhang mit dem Vollzug der Erzie- hungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ bei der zuständigen Behörde, namentlich der KESB Nordbünden, einzureichen hat, so dass zeitnah über die Be- gründetheit seiner Vorbringen befunden werden kann und allfällig erforderliche Massnahmen angeordnet werden können. 4.4. Unter diesen Umständen wird der in Zusammenhang mit dem Rechtsbegeh- ren um Absetzung bzw. Auswechslung des Beistands stehende Antrag des Ehe- mannes auf Einholung der vollständigen und ungeschwärzten Akten des aktuellen Beistands (vgl. act. D.16) gegenstandslos. 5.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilurteils ist im Rahmen des das Berufungsverfahren insgesamt abschliessenden Entscheids zu befinden (Art. 104 Abs. 2 ZPO analog; vgl. GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
3. Aufl. 2025, Art. 104 N. 2 Fn. 1; MARTI/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO,
2. Aufl. 2026, Art. 104 N. 5; STOUDMANN, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinz- mann, Petit commentaire, Code de procédure civile [CPC], 2020, Art. 104 N. 4).
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 6 und 7 nicht eingetreten. 2. Dispositivziffer 9 des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Lan- dquart vom 2. Oktober 2025 (Proz. Nr. 135-2025-240) wird aufgehoben, so- weit damit der Antrag auf Absetzung des Beistandes E._____ abgewiesen wird. Auf Ziffer 3 der Anträge von A._____ vom 4. August 2025 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten für das vorliegende Teilurteil bleiben bei der Prozedur. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]